Radarwarner: Bundesgericht kennt keine Gnade

Aktualisiert

«Amigo»Radarwarner: Bundesgericht kennt keine Gnade

Warngerät bleibt Warngerät: Das Bundesgericht fährt bei Radarwarnern eine strikte Linie. Strafbar machen sich auch Benutzer des Geräts «Amigo», das Radarwellen zwar nicht erkennen kann, aber mittels GPS und gespeicherter Daten über bekannte Radarstandorte informiert.

Mit ihrem Entscheid haben die Lausanner Richter die Beschwerde eines Autolenkers abgewiesen, der von der Aargauer Justiz mit 300 Franken gebüsst worden war, weil er in seinem Fahrzeug das Gerät «Amigo» mitgeführt hatte. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung des Apparats verfügt.

Polizeikontrollen umgehen

Vor Bundesgericht hatte der Mann einen Freispruch verlangt und argumentiert, dass der «Amigo» gar kein Radarwarngerät im Sinne des Gesetzes sei. Mit dem «Amigo» sei es nicht möglich, neue oder mobile Radaranlagen zu entdecken, da es keine elektromagnetischen Wellen registrieren könne.

Vielmehr stelle der Apparat mittels GPS den Standort des Wagens fest, verbinde dies mit gespeicherten Informationen über bekannte Anlagen und informiere den Fahrer entsprechend. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass der Gesetzgeber Geräte jeglicher Art verbieten wollte, mit denen Polizeikontrollen verhindert werden können.

Funktionsweise egal

Auf die Funktionsweise könne es dabei nicht ankommen. Entscheidend sei, dass es den Fahrer davor warne, bei einer Tempoüberschreitung ertappt und bestraft zu werden. Auch das «Amigo»-Gerät ermögliche insofern überhöhte Geschwindigkeit, ohne dass der Lenker Konsequenzen befürchten müsste.

Dass Standorte von Tempomessungen öffentlich bekannt sein könnten, ändere daran nichts. Ebenso wenig wie der Einwand des Beschwerdeführers, dass dann auch Strassenkarten mit eingezeichneten Radarstandorten oder Radiosendungen mit Radarwarnungen verboten werden müssten.

(sda)

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