Das Erbrecht der Stadt Zürich zeichnet sich durch eine große Kontinuitaät aus, die vom Mittelalter bis in die Mitte des 19.Jahrhunderts reicht. In der Verwandtenerbfolge ist der praktische Ausschluß der Muttermagen vom Erbrecht hervorzuheben. Nach der Ratsverordnung von 1414 erbten die Verwandte in folgende Reihenfolge: Deszendenten, Vater, vollbürtige Geschwister and Halbgeschwister väterlicherseits, Groß-und Urgroßvater, Geschwisterkinder, Vatermagen bis and mit dem vierten Grad, Vatermagen des fiinften Grades and Muttermagen.
Diese Verwandtenerbolge zeigt in der Grundziigen eine große Übereinstimmung mit dem Recht der Innerschweiz. Zwischen dem Erbrecht und der Verwandtenunterstützungspflicht gab es einen engen Zusammenhang. Er hatte zur Folge, daß in erster Linie die Vatermagen verpflichtet waren, für unmündige Kinder aufzukommen and nicht die Mutter oder weitere Muttermagen. Gemäß einer Ratserläuterung aus dem Jahre 1629 galten die durch Frauen verbundenen Verwandten väterlicherseits als Muttermagen, and die eigentlichen Muttermagen waren nicht mehr erbberechtigt. In der Stadt Zürich and seinen benachbarten Gebieten war das System der Güterverbindung herrschend: Die gesetzlichen Ansprüche der Witwe waren gering.
Erst das Stadterbrecht von 1716 gewahrte der Frau einen geringen Anteil am ehelichen Vorschlag. Im Stadterbrecht wurde das Erbrecht der Dezendenten am besten beriicksichtigt: Die Einführung des Eintrittsrechtes der Enkel bzw.
Urenkel and die Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers wegen des sehr großen Pflichtteils.
抄録全体を表示