Reglement
für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogthum Luxemburg

vom 16. Oktober 1841

faktisch aufgehoben durch
Verfassung vom 10. Juli 1848 (ABl. Nr. 185/2003).

Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, ect. ect.

finden Uns gewogen, Nachstehendes zu verordnen:

Erstes Capitel
Wahlstufen.

Art. 1. Nach dem Grundgesetze werden die Stände des Großherzogthums in jedem Canton durch Wahlmänner, dieser aber durch Stimmberechtigte gewählt.

Zweites Capitel.
Von den Stimmberechtigten und der zur Wählbarkeit erforderlichen Steuersumme.

Art. 2. Wenn zu den periodischen Wahlen der Stände-Mitglieder geschritten werden osll, so wird auf Betreiben des Gouverneurs des Großherzogthums eine namentliche Liste aller Einwohner, welche in jeder Gemeinde die zur Stimmberechtigtung erforderliche Steuersumme bezahlen, so wie eine gleiche Liste der Bürger, welche im Canton die erforderliche Steuersumme, um Wahlmann zu werden, entrichten, aufgestellt, und wenigstens drei Monat vor Eröffnung des Landtags den Gemeinde-Verwaltungen der zur Mitwirkung bei der Wahl berufenen Cantons überschickt.

Art. 3. Der Ort, wo der Stimmberechtigte als solcher sein Recht ausüben darf, ist die Gemeinde, worin er seinen Hauptwohnsitz hat, ohne Rücksicht auf die Lage der Güter, deren vereinigter Steuerbetrag seinen Wahlcensus ausmacht.

Art. 4. Die Steuer von im ungetheilten Besitze Mehrerer befindlichen Gütern wird, nach Maßgabe der Eigenthumsrechtes eines Jeden, unter dieselben vertheilt.

Art. 5. Die Steuern von Gütern, welche verheiratheten Frauen oder minderjährigen Kindern gehören, kommen dem Ehemann oder dem Vater derselben zu Gute, und werden seiner Steuerquote zugerechnet.

Art. 6. Die von einer verwittweten Mutter bezahlten Steuern werden von Rechtswegen dem ältesten der mit ihr zusammenwohnenden Söhne gut- und zugerechnet.

Art. 7. Nur die Steuern werden dem Stimmberechtigten oder dem Wahlmann gutgerechnet, welche von ihm oder für ihn in dem, dem Wahljahre nächstvorgehenden Jahre bezahlt worden sind.

Art. 8. Die Gemeindeverwaltung schreitet nach dem Empfange der im zweiten Artikel dieses Reglements erwähnten Listen, welche sie sich verschafft, zur Aufstellung einer alphabetischen Liste der Personen in der Gemeinde, welche sie als Stimmberechtigte oder zur Wahlmannschaft befugt betrachtet.

Die Liste muß außer dem Namen die Vornamen und das Gewerbe jedes darin Eingeschriebene, den Tag seiner Geburt und die Angabe des Ortes enthalten, worin er die dem  Wahlcensus gleichkommenden, oder ihn übersteigenden Steuern bezahlt. Sie ist am ersten Sonntag öffentlich anzuschlagen und muß zehn Tage angeschlagen bleiben. In dem Anschlag sind diejenigen Bürger, welche den erforderlichen Wahlcensus in anderen Gemeinden bezahlen, aufzufordern, sich binnen vierzehn Tagen, vom Tage des Anschlages an, bei der Ortsbehörde darüber auszuweisen; der Tag des Ablaufens dieser Frist ist im Anschlage zu bemerken.

Art. 9. Diejenigen, welche ihre Namen nicht auf diesen Listen finden, aber glauben, zum Stimmen oder zur Wahlmannschaft berechtigt zu sein, richten ihre Beschwerden an die Ortsbehörde, und liefern in der angegebenen Frist die erforderlichen Erläuterungen und Beweise.

Art. 10. Wenn die Gemeindeverwaltungen die Listen der zum Stimmen und zur Wahlmannschaft Berechtigten schließlich festgesetzt haben, so senden sie eine Liste der Wahlmänner, mit Angabe der in jeder Gemeinde befindlichen zahl der Stimmberechtigten, an den Gouverneur.

Art. 11. Aus diesen Gemeindelisten läßt der Gouverneur in alphabetischer Ordnung eine Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnort enthaltende Generalliste aller derer anfertigen, welche im Canton zu Wahlmännern ernannt werden können. Vor Ende des März läßt er jeder Gemeinde des Cantons so viel Exemplare dieser Generalliste zuommen, als Stimmberechtigte in der Gemeinde sind, welchen er eine gleiche Zahl Stimmzettel nach beiliegendem Schema beifügt.

Art. 12. In den ersten vierzehn Tagen des April, an einem vom Gouverneur zu bestimmenden Tage, lassen die Gemeinde-Verwaltungen jedem stimmberechtigten Einwohner einen Stimmzettel und ein Exemplar der Generalliste zustellen, und nach drei Tagen die Stimmzettel in einer mit drei verschieden eingerichteten Schlössern versehenen Büchse wieder abholen. Einer der hierzu gehörigen Schlüssel bleibt in den Händen eines Mitglieds der Gemeindeverwaltung, die beiden andern werden zwei Mitgliedern einer Commission anvertraut, welche aus drei stimmberechtigten Einwohnern, die nicht zur Verwaltung gehören, von der Ortsbehörde zu ernennen ist.

Art. 13. Der Stimmberechtigte trägt in dem ihm eingehändigten Stimmzettel die Namen und Vornamen der Personen ein, welche er zu Wahlmännern wählt; er nimmt dieselben aus der Generalliste der wählbaren Personen und wählt so viele, als Wahlmänner zu ernennen sind; hierauf unterzeichnet und schließt er den Stimmzettel. Diejenigen, welche nicht schreiben können, dürfen den Stimmzettel durch eienn Dritten ausfüllen lassen, unter der Bedingung jedoch, daß sie unter demselben durch den Chef der Ortsverwaltung, oder ein von demselben dazu bezeichnetes Mitglied derselben, oder durch einen andern öffentlichen beamten bescheinigen lassen, daß das Eingefüllte ihrer Abstimmung gemäß sei.

Art. 14. Die mit dem Einsammeln der Stimmzettel Beauftragten sollen deren keine annehmen, die nicht gehörig geschlossen und versiegelt sind.

Art. 15. Die Büchse wird den Tag nach dem Einsammeln der Stimmzettel von dem versammelten Gemeinderath und in Gegenwart der oben im Art. 12 erwähnten Commission geöffnet, die eingesammelten Stimmzettel werden auf der Stelle nachgezählt, und die Stimmen, welche sie enthalten, ausgezogen.

Art. 16. Die nicht mit dem Namen des Stimmenden unterzeichneten Zettel werden nicht beachtet; dasselbe gilt von den nicht ausgefüllten, oder von denen, die nicht nach der oben gegebenen Vorschrift beglaubigt, oder die nicht verschlossen sind. Sind die Stimmzettel der Form nach gültig, so werden sie, auch wenn sie in Hinsicht der Deutlichkeit zu wünschen übrieg ließen, doch angenommen, sobald man mit Gewißheit die Absicht des Stimmenden daraus entnehmen kann.

Enthält der Stimmzettel die Namen mehrerer Wahlmänner, als zu ernennen sind, so werden die Überzähligen als zwecklos abgezogen; enthält derselbe aber deren weniger, als erfordert werden, so bleiben die abgegebenen Namen für die Ernannten gültig.

Art. 17. Über diese Verhandlungen wird von der Gemeindeverwaltung und der Commission gemeinschaftlich ein Protocoll abgehalten. Dies Protocoll muß enthalten: die Zahl der eingekommenen Stimmzettel, der als regelmäßig angenommenen und der als unregelmäßig verworfenen; außerdem aber muß dasselbe die Stimmzettel angeben, welche man nur theilweise hat berücksichtigen können, und die Aufzählung der in jedem derselben geschehenen Wahlen enthalten.

Das Protocoll ist von den Mitgliedern der Gemeindeverwaltung und der Commission zu unterzeichnen, und ein Duplicat desselben innerhalb achtundvierzig Stunden dem Gouverneur einzusenden.

Art. 18. Die Stimmzettel, ohne Rücksicht, ob sie angenommen oder verworfen worden sind, werden in ein Packet vereinigt, welches verschlossen und mit drei besonderen Siegeln versehen sein muß, wovon das eine dem Chef der Verwaltung oder dem Mitgliede, welches ihn vertritt, das zweite einem andern Mitglieder dieser Verwaltung und das dritte einem der Mitglieder der Commission gehört. Das Packet wird auf dem Secretariat der Gemeinde niedergelegt und drei Monate lang aufbewahrt.

Das versiegelte Packet darf nur dann geöffnet werden, wenn eine bei der obern Behörde eingelegte Beschwerde eine Berichtigung nöthig macht.

Nach Verlauf dreier Monate wird dasselbe in der ersten Zusammenkunft der Gemeindeverwaltung verbrannt.

Drittes Capitel.
Von den Wählern.

Art. 19. Nach den Vorschriften der Verfassung Art. 3 und 4 kann Niemand in einem Canton Wähler sein, der darin nicht seinen Wohnsitz hat und den zur Wählbarkeit erforderlichen Census bezahlt. Ausnahmen hiervon sind nur für die Luxemburger zulässig, welche, obgleich in einem andern Canton wohnend, ihren politischen Wohnsitz ausdrücklich in einem anderen Canton, als worin sie wohnen, gewählt haben.

Diese Wahl geschieht durch einen einfache, mit der Quittung über die, ein Jahr vor der Wahl, in dem Canton, worin er seinen Wohnsitz gewählt hat, bezahlten Abgaben belegte Erklärung, welche der Wähler dem Gouverneur überschickt.

Diese Erklärung kann gültig bis zum Schluß der Wahllisten bekannt gemacht werden, behält aber ihre Gültigkeit nur für eine Wahlperiode.

Art. 20. Nachdem der Gouverneur von den Gemeindeverwaltungen, dem Art. 17 dieses Reglements gemäß, die Protocolle empfangen hat, vereinigt er dieselben nach Cantons und setzt in einer hierzu ausdrücklich zusammenberufenen Versammlung des Regierungs-Collegiums, den Ausschlag der Wahlen in jedem Canton fest. Diejenigen, welche die meisten Stimmen haben und fast alle Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, werden als Wähler erklärt, und mit denen angefangen, welche bis zur vollen Zahl der erforderlichen Stimmen die meisten erhalten haben.

Art. 21. Die von dem Regierungs-Collegium anerkannten Wähler unterrichtet der Gouverneur unverzüglich von ihrer Ernennung und beruft sie zugleich zu einer bestimmten Stunde auf den 1. Mai, oder wenn dieser auf einen Sonntag fällt, auf den folgenden Tag in dem Hauptort des Cantons zusammen.

Art. 22. Wenn ein zur Wählerschaft Berufener seine Ernennung nicht annimmt, so muß er seinen Entschluß sogleich bekannt machen, damit er zu rgehörigen Zeit durch einen andern ersetzt werden kann. Der Wähler, der seine Wahl nicht ablehnt und sich dennoch ohne gesetzliche Gründe in der Wahlversammlung nicht einfindet, kann, nachdem er gehört oder zu seiner Rechtfertigung aufgefordert worden ist, von dem Regierungs-Collegium für unfähig erklärt werden, in der Wahlperiode, wofür er ernannt wurde, und in der nächstfolgenden als Wähler aufzutreten.

Art. 23. Der Gouverneur ersetzt die Wähler, welche der Wahlversammlung beiwohnen verhindert sind, durch eine oder mehrere Personen nach der Nummernfolge, aus der im vorhergehenden Art. 20 erwähnten Übersicht.

Art. 24. Die Zusammenberufung außerordentlicher Wählerversammlungen geschieht ebenso wie bei den gewöhnlichen auf Betrieb des Gouverneurs.

Viertes Capitel.
Von dem Verfahren bei den Wahlen und Streitigkeiten.

Art. 25. Zu dem für die Wahlen bestimmten Zeitpuncte und am angegebenen Tage versammeln sich die Wähler im Hauptorte des Cantons, in einem von der Gemeindeverwaltung dieses Ortes dazu vorbereiteten Local.

In den Cantons Luxemburg und Dinkirch sind die Präsidenten der Gerichte, erster Instanz oder die sie vertretenden Gerichtspersonen, und in allen anderen Cantons die Friedensrichter Vorsitzer des Bureaus.

Die Ortsverwaltung hat dafür zu sorgen, daß das zur Versammlung bestimmte Local mit dem nothwendigsten Kanzleibedarf versehen ist, auch hat sie darin ein Exemplar des Verfassungsgesetzes und des gegenwärtigen Reglements, so wie eine Namensliste der berufenen Wähler und die Übersicht der vorzunehmenden Ernennungen niederzulegen.

Art. 26. Dem Präsidenten steht allein die Handhabung der Ordnung in der Versammlung, der nur die Wähler beiwohnen können, zu; Letztere dürfen nicht bewaffnet erscheinen.

Art. 27. Der Präsident eröffnet die Sitzung, theilt den Wählern den Zweck der Versammlung mit, und giebt die Zahl der auszufüllenden Stellen an. Er verliest die verfassungsmäßigen Vorschriften über die Bedingungen, welche erfordert werden, um Ständemitglied sein zu können, so wie sonstige Verfügungen dieses Reglements über die Verhandlungen der Wahlversammlung.

Art. 28. Hierauf veranlaßt der Präsident die Wahl zweier Wahlzeugen und eines Secretairs, die aus der Versammlung durch relative Stimmenmehrheit zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit erhält der Älteste den Vorzug.

Art. 29. Unmittelbar hierauf läßt der Präsident die Wahlen vornehmen.

Während derselben bleiben die Thüren geschlossen, und jeder Zugang zu der Versammlung untersagt.

Der Wähler, welchem der Präsident aus gültigen Beweggründen gestattet hat, vor Beendigung der Wahl das Zimmer zu verlassen, darf weder wieder eintreten noch an den ferneren Berathungen der Versammlung Theil nehmen.

Art. 30. Für jede erledigte Stelle ist eine besondere Wahl vorzunehmen.

Art. 31. Die Wähler stimmen durch verschlossene und nicht unterzeichnete Zettel. Jeder Stimmende giebt seine Zettel dem Präsidenten, der sie in eine Urne legt.

Für anwesende Wähler werden keine Stimmzettel angenommen.

Art. 32. Nachdem die Stimmzettel eingesammelt, und deren eben so viele, als Wähler anwesend sind, befunden worden, öffnet der Präsident dieselben in derselben Sitzung und liest den Inhalt mit lauter Stimme vor. Von ihm gelangen die abgelesenen Zettel alsdann zu den Wahlzeugen, welche sie untersuchen und controliren; der Secretair stellt hierüber eine Note auf.

Art. 33. Wenn das aus dem Präsidenten, den zwei Wahlzeugen und dem Secretair zusammengesetzte Bureau entscheidet, daß die Bezeichnung der in einem Zettel benannten Person nicht deutlich genug, oder die Abstimmung nicht den Vorschriften der Verfassung und des gegenwärtigen Reglements gemäß ist, so wird der Zettel vernichtet.

Die Vernichtung eines oder mehrerer Stimmzettel zieht die Nichtigkeit der Wahl eben so wenig nach sich, als das Auffinden unausgefüllt gebliebener Zettel.

Art. 34. Niemand gilt durch die erste Abstimmung als erwählt, wenn nicht mehr als die Hälte der Stimmen ihm zugefallen sind.

Ist die Zahl der Stimmen für zwei Candidaten gleich, so wird zu einer neuen Wahl, jedoch nur unter den beiden Candidaten geschritten. Ist der Erfolg abermals derselbe, so entscheidet das Loos.

Art. 35. Bei Ermangelung einer absoluten Mehrheit oder des im Art. 34 erwähnten Falles der Stimmengleichheit, wird auf folgende Weise zu einer neuen Wahl geschritten:
    Das Bureau stellt eine Liste von den beiden Personen auf, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben.
    Wenn bei dieser die Zahl der Stimmen bei mehr als zwei Candidaten gleich war, so muß die Liste die Namen aller derer enthalten, bei welchen diese Stimmengleichheit eintritt. Die Stimmen können nur für die auf die Liste gebrachten Candidaten gegeben werden, und die Wahl geschieht nach der relativen Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Candidaten geht der Ältere dem Jüngeren vor.

Art. 36. Nach Beendigung der Wahl wird darüber noch in der Sitzung ein Protokoll in doppelter Ausfertigung abgehalten, welches von allen noch anwesenden Wählern und den Mitgliedern des Bureaus zu unterzeichnen ist. Verlangt es ein Wähler, so müssen die verworfenen Stimmzettel von dem, der Einspruch einlegte, und von den Mitgliedern des Bureaus paraphiert werden.

Der Präsident übergiebt ein Exemplar des Protocolls dem Chef der Ortsverwaltung und sendet das andere dem Gouverneur.

Die in ein versiegeltes Packet einzuschließenden Stimmzettel werden gleichfalls der Ortsverwaltung übergeben und drei Monate auf dem Secretariat aufbewahrt, um bei eintretenden Beschwerden nachsehen zu können; nach Ablauf dieser Zeit werden sie verbrannt.

Art. 37. Das Wahlcollegium eines Cantons bleibt für den ganzen Zeitraum, wofür die Wahl gilt, dasselbeM also auch für die Erneuerung der darin erwählten Ständemitglieder. Folglich ist es auch dieses Wahlcollegium, welches bei außerordentlichen Versammlungen die gestorbenen oder entlassenen Mitglieder der Stände zu ersetzen hat.

Art. 38. Die Zusammenberufung der Wähler für die außerordentlichen Versammlungen geschieht eben so wie für die periodischen und ordentlichen von dem Gouverneur. Das Verfahren bei den Wahlen bleibt dasselbe.

Art. 39. Alle Streitigkeiten zwischen den Stimmberechtigten oder den Wählern, und alle das Wahlgeschäft betreffenden Beschwerden und Klagen werden dem Regierungs-Collegium vorgelegt, welches nach Anhörung der Parteien entscheidet.

Alle Beschwerden und alle darauf bezüglichen Verhandlungen können auf Freipapier geschrieben werden und sind vom Enregistrement frei.

Art. 40. Gegen die Entscheidung des Regierungs-Collegiums kann Cassation eingelegt werden. Die betheiligten Parteien haben dies innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung zu erklären.

Die Erklärung muß persönlich oder durch Bevollmächtigte auf dem Secretariat der Regierung abgegeben werden und die Actenstücke sind unverweilt an den General-Staatsanwalt bei dem Cassationshof zu senden. Das Cassationsgesuch muß innerhalb fünf Tagen von seiner Ausstellung an demjenigen, gegen welchen es gerichtet ist, notificirt werden. Dasselbe ist mit Aussetzung aller anderen Geschäfte summarisch zu behandeln, und frei von Stempel, Enregistrement und Buße.

Art. 41. Auf den Schreibstuben der Districtscommissaire sollen Allen, welche davon eine Abschrift nehmen wollen, die Listen der Wähler jedes  Cantons vorgelegt werden.

Art. 42. Die Empfänger der directen Steuern sind verpflichtet, jedem, der es verlangt, auf Freipapier und gegen Entrichtung von fünf Cents für jeden Auszug aus der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Rolle Auszüge zu geben, sowohl von den Steuern ndessen, der den Auszug verlangt, als auch denen Anderer, oder wenn die Sache dies mit sich bringt, einen Vacatschein.

Fünftes Capitel.
Zusammensetzung der Stände.

Art. 43. Die Zahl der an der Ständeversammlung theilnehmenden Abgeordneten muß nach dem Grundgesetz mit der Bevölkerung der Cantons in Verhältnis stehen, und ist daher ihrem Wesen nach veränderlich.

Von sechs zu sechs Jahren soll eine Volkszählung statt finden, als Grundlage der Vertheilung des gemeinschaftlichen Rechts der Vertretung unter die Cantons. Die erste Zählung soll im zweiten Halbjahr 1847 statt finden. Die zweite im Laufe des Jahres 1853 u. s. w.

Art. 44. Für die Wahlen, welche zur ersten Zusammensetzung der Stände stattfinden müssen, soll die Volkszählung von 1839 die Grundlage ausmachen, und die Cantons des Großherzogthums tragen hiernach zu der Zusammensetzung der Stände in Gemäßheit nachstehender Tabelle bei.
 

Cantons

Bevölkerung

Zahl der Abgeordneten

Capellen

13,481

3

Clerf

11,642

2

Diekirch

17,434

3

Echternach

12,979

2

Esch an der Alzett

15,327

3

Grevenmacher

14,214

3

Luxemburg

28,477

6

Mersch

13,689

3

Redingen

13,810

3

Remich

14,830

3

Wiltz

13,847

3

Diesen zufolge soll bis zur nächsten Zählung die Stände-Versammlung des Großherzogthums aus vier und dreißig Mitgliedern bestehen.

    Haag, den 16. October 1841

Wilhelm.

    Für gleichlautende Ausfertigung,

Der Geheimrath für Luxemburger Angelegenheiten
Stifft.

Ein bereits nicht mehr ganz typische Zusammensetzung und Wahl der "Landstände des Großherzogtums Luxemburg". Die Mitglieder der Landstände wurden zwar durch ungleiche, nicht allgemeine  und indirekte Wahlen gewählt, aber es waren weder für den Adel noch für sonstige Teile der Stände Sitze reserviert, so dass eigentlich von einer allgemeinen Landesversammlung gesprochen werden kann. Der Titel Landstände wurde also nur aus traditionellen Gründen weiter verwendet.

 


Quellen: Memorial des Großherzogthums Luxemburg, 1841
K.H.L. Pölitz, Die Verfassungen des teutschen Staatenbundes seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1847
© 19. März 2005


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